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Artikel 1

Die europäische Föderation nationaler Sprachinstitutionen ("die Föderation") ist eine Verei-nigung der zentralen oder nationalen Institutionen für Forschung, Dokumentation und Pflege der amtlich anerkannten Sprachen in den Staaten der Europäischen Union ("EU"); die Institutionen werden im Folgenden "Mitglieder der Föderation" genannt.

Artikel 2

Zwecke der Föderation sind:

  • Gewinnung und Austausch von Informationen über die amtlich anerkannten Standard-sprachen der EU
  • Bereitstellung von Sachkenntnis für die Sprachpolitik der EU
  • Bewahrung der Sprachenvielfalt in Europa
  • Förderung der individuellen Mehrsprachigkeit der Bürger der Staaten der EU.

Das Interesse der Föderation gilt auch den Minderheits- und Regionalsprachen in Europa.

Artikel 3

Die Föderation strebt diese Zwecke an durch:

3.1 Projekte zur Beschreibung und Analyse der Sprachensituation in der EU und ihrer längerfristigen Entwicklung;

3.2 wissenschaftlich fundierte Analysen staatenübergreifender sprachlicher Probleme und sprachpolitischer Fragen;

3.3 Beratungsangebote zur Sprachpolitik an die politischen Entscheidungsinstanzen der EU-Institutionen und der Mitgliedsstaaten;

3.4 Propagierung der kulturellen und praktischen Werte der europäischen Vielsprachigkeit und der individuellen Mehrsprachigkeit durch geeignete Veranstaltungen und Publikationen.

3.5 alle weiteren Aktivitäten zur Erreichung der Ziele der Föderation.

Artikel 4

Die Organe der Föderation sind:

  • die Generalversammlung
  • der Exekutivausschuss
  • das Sekretariat

Artikel 5

Die Generalversammlung

5.1 Die Generalversammlung der Mitglieder besteht aus Vertretern der Sprachinstitutionen der Mitgliedsstaaten der EU, und zwar zwei stimmberechtigten Vertretern aus jedem Mit-gliedsstaat.

Verfügt ein Land über keine zentrale oder staatlich geförderte Sprachinstitution, können die beiden Vertreter auch aus einschlägigen akademischen Fächern kommen. Um besonderen Anforderungen oder Umständen zu entsprechen, können weitere Vertreter mit dem Status von Beobachtern ohne Stimmrecht hinzukommen.

5.2 Vertreter europäischer Staaten, die keine Mitglieder der EU sind, können von der General-versammlung als assoziierte Mitglieder zugelassen werden. In diesem Fall wird das betreffen-de Land von einem Mitglied ohne Stimmrecht vertreten. Internationale oder supranationale Organisationen können ebenfalls als assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht hinzukommen.

5.3 Die Generalversammlung berät und entscheidet über die wichtigen Angelegenheiten der Föderation und ihre Aktivitäten. Sie wählt die anderen Organe der Föderation, beschließt über Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen, legt den Text der Satzung fest, entscheidet über die Mitgliedschaft neuer Mitgliedskandidaten, legt das Arbeitsprogramm, Projekte und besondere Aktionen fest und befindet über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und alle anderen Abrechnungen. Die Generalversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt, in der Regel in Verbindung mit einer thematisch bestimmten Tagung. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der Delegierten getroffen. Die Generalversammlung wählt aus den Vertretern einen Präsidenten und einen stellvertretenden Präsidenten für eine dreijährige Amtszeit.

Artikel 6

Der Exekutivausschuss

Die laufenden Geschäfte der Föderation werden vom Exekutivausschuss wahrgenommen. Er besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten und bis zu vier weiteren Mitgliedern, die von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt werden. Der Exekutiv-ausschuss kommt je nach Bedarf zusammen.

Der Exekutivausschuss berichtet der Generalversammlung und legt einen jährlichen Bericht über die Aktivitäten der Föderation, ein Arbeitsprogramm, einen Haushaltsplan und eine Jahresrechnung vor.

Artikel 7

Das Sekretariat

Das Sekretariat unterstützt den Exekutivausschuss. Es koordiniert die Arbeiten des Exekutiv-ausschusses, führt die Korrespondenz und verwaltet die finanziellen Mittel der Föderation.

Das Sekretariat berichtet regelmäßig dem Exekutivausschuss und wenigstens einmal jährlich der Generalversammlung. Es ist dem Exekutivausschuss verantwortlich für die Vorbereitung von Dokumenten wie dem Arbeitsbericht, dem Arbeitsprogramm, dem Haushaltsplan und der Jahresrechnung.

Der Generalsekretär leitet das Sekretariat und nimmt in der Regel an allen Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

Der Generalsekretär wird vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Exekutivausschusses und im Einvernehmen mit diesen ernannt.

Die Mitgliedsinstitution der Föderation, die der Generalsekretär vertritt, wird von der Generalversammlung befugt, im Namen des Exekutivausschusses alle Mittel der Föderation zu verwalten und abzurechnen (Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der EU-Staaten, der EU-Institutionen und private Spenden).

Artikel 8

Arbeitsgruppen

Die Vertreter der Mitglieder der Föderation können die Einrichtung von Arbeitsgruppen vorschlagen. Der Exekutivausschuss akzeptiert die Vorschläge, lehnt sie ab oder modifiziert sie.

Der Koordinator einer jeden Arbeitsgruppe bereitet das Jahresprogramm für die Arbeiten vor und gibt dem Exekutivausschuss einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse.

Artikel 9

Änderungen der Satzung

Nur die Generalversammlung ist zu Änderungen der Satzung befugt. Änderungen erfordern eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedsländer. Der Exekutivausschuss kann der Generalversammlung Änderungen der Satzung vorschlagen.

Die vorliegende Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Generalversammlung angenommen worden ist.

Artikel 10

Auflösung

Die Föderation kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Mit-gliedsländer aufgelöst werden. Die Generalversammlung bestimmt die praktischen Einzelheiten der Auflösung. Vorhandene finanzielle Mittel werden auf die Mitglieder aufgeteilt, falls die Generalversammlung nicht anders entscheidet. Schulden und andere finanzielle Verpflichtungen werden ebenfalls auf die Mitglieder aufgeteilt.

In englischer Fassung angenommen von der Generalversammlung bei ihrer Gründungstagung

am 14. Oktober 2003 in Stockholm.

Für die Europäische Föderation nationaler Sprachinstitutionen

gez. Prof. Dr. G. Stickelgez. J. Van Hoorde
PräsidentGeneralsekretär
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